zurück


Recht in der Kirche - am Beispiel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN)

von Carsten Hendrik Munsonius

Das kirchliche Leben wird in seiner Vielfalt durch mannigfaltige rechtliche Bestimmungen geordnet und beeinflußt. Zum einen sind die Kirchen eingebettet in ein bestehendes staatliches Rechtssystem, zum anderen haben sie als Körperschaften mit einer großen Mitgliederzahl das Bedürfnis, ihre eigenen Angelegenheiten auf verbindliche Weise zu ordnen.

Staatliches Recht

Die Kirchen sind wie jede andere natürliche oder juristische Person dem staatlichen Recht unterworfen. Art. 140 Grungesetz (GG) erklärt u.a. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu geltendem Verfassungsrecht, wonach die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig ordnen.

Die besondere Situation der Kirchen kann jedoch dazu führen, daß staatliches Recht die Kirchen in besonderer Weise beeinträchtigt. Dadurch daß die Kirchen nur dem "für alle geltenden" Gesetz unterworfen werden, wird zunächst ausgeschlossen, daß gezielt gesetzlich Bestimmungen zum Nachteil der Kirchen erlassen werden. Ein staatliches Gesetz kann auch dann nicht "für alle geltend" sein, wenn es unbeabsichtigt die Kirchen benachteiligt. Die gezielte oder unbeabsichtigte Benachteiligung der Kirchen ist nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch andere Rechtsgüter auf erforderliche Weise geschützt werden. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und das geschützte Rechtsgut müssen dann gegeneinander abgewogen werden.(1)

Kirchliches Recht

Die Kirchen haben als Körperschaften des öffentliche Rechts aufgrund Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV die Möglichkeit selbst Recht zu setzen. Die Rechtssetzung erstreckt sich auf Gebiete wie Organisation, Recht der Amtshandlungen, Pfarrer- und Beamtenrecht, Arbeitsvertragsrecht, Vermögensverwaltung, kirchengemeindliche und pfarramtliche Verwaltung.(2)

Das Kirchenrecht gestaltet das Zusammenwirken von Gemeindegliedern, Entscheidungsträgern und Mitarbeitenden; es hat aber auch Außenwirkung für alle, die mit kirchlichen Körperschaften in Rechtsbeziehungen stehen. Die Rechtssetzung findet auf den verschiedenen Ebenen kirchlicher Organisation nach jeweils eigenen Regeln statt.

Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Nach Art. 10 und 10a ihrer Grundordnung (GO.EKD) kann die EKD durch ihre Organe Kirchengesetze für eigene Angelegenheiten erlassen, sowie mit Wirkung für alle oder einige Gliedkirchen, wenn diese zustimmen oder zugestimmt haben. Ohne die Zustimmung der Gliedkirchen erwirbt die EKD keine Rechtssetzungskompetenz. Hat sie aber diese Kompetenz einmal erworben, bleibt sie ihr grundsätzlich auch erhalten. Weil dies dazu geführt hat, daß die Gliedkirchen einer EKD-Gesetzgebung nur sehr zurückhaltend zugestimmt haben, ist durch eine Grundordnungsänderung die Möglichkeit geschaffen worden, daß den Gliedkirchen in einem Kirchengesetz eine Rückholmöglichkeit eingeräumt wird (Art. 10a Abs. 3 GO.EKD).

Das Verfahren für die Gesetzgebung der EKD ist in Art. 26a GO.EKD geregelt.

Kirchengesetze der Union Evangelischer Kirchen (UEK)

Die UEK, die aus der Evangelischen Kirche der Union (EKU) und der Arnoldshainer Konferenz hervorgegangen ist, versteht sich als einen übergangsweisen Zusammenschluß von Gliedkirchen der EKD. Von der EKU hat sie die Möglichkeit, Kirchengesetze für ihre Mitgliedskirchen zu erlassen, übernommen. Wie bei der EKD können diese Kirchengesetze für einige oder alle Mitgliedskirchen erlassen werden und sind von deren Zustimmung abhängig (Art. 6 Abs. 2 GO.UEK). Die bei der EKD optionale Rückholmöglichkeit für die Gliedkirchen ist bei der UEK in Art. 6 Abs. 3 GO.UEK festgeschrieben worden.

Das Gesetzgebungsverfahren ist bei der UEK sehr sparsam geregelt. Die Grundordnung schreibt nur eine einfache Beratung und Beschlußfassung, sowie die Verkündung im Amtsblatt der EKD vor. Änderungen der Grundordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln in der Vollkonferenz. (Art. 6 Abs. 6 GO.UEK).

Kirchenordnung der EKHN

Die Kirchenordnung (KO) regelt als Verfassung der EKHN die Struktur der Landeskirche, ihre Organe und deren Kompetenzen. Sie ist die Grundlage für alle weitere Rechtssetzung in der EKHN. Als solche genießt sie einen Geltungsvorrang vor allen aus ihr abgeleiteten kirchlichen Normen.

Nach Art. 40 Abs. 1 KO kann die Kirchenordnung nur durch Kirchengesetz geändert werden, das den Wortlaut der Kirchenordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Wie bei Art. 79 Abs. 1 GG wird so der besondere Geltungsrang der Kirchenordnung gesichert. Jeder Rechtsanwender kann darauf vertrauen, daß das, was er in der Kirchenordnung liest, gilt.

Wenn ein Kirchengesetz oder eine andere Norm im Widerspruch zur Kirchenordnung steht, ist es im Sinne der Kirchenordnung anzuwenden. Ein Beispiel ist das Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 6 KO und § 21 Abs. 4 lit. a i.V.m. Abs. 1 Dekanatssynodalordnung (DSO). § 21 Abs. 1 DSO schreibt vor, daß die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstandes aus der Mitte der Dekanatssynode zu wählen sind. Art. 28 Abs. 6 KO sieht vor, daß die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan aus den Pfarrerinnen und Pfarrern des Dekanats zu wählen ist. Danach können auch Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt werden, die nicht der Dekanatssynode angehören.

In Art. 40 Abs. 2 KO wird für Änderungen der Kirchenordnung ein zweifaches Mehrheitserfordernis geregelt. Zum einen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode erforderlich. Zum anderen muß die Mehrheit der Mitglieder der Kirchensynode zustimmen. Es ist also denkbar, daß die Synode beschlußfähig (Art. 38 Abs. 2 KO) und die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht ist, aber nicht die Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat. Dann ist eine Änderung der Kirchenordnung nicht möglich.

Im Übrigen gelten für Änderungen der Kirchenordnung die gleichen Regeln wie für Kirchengesetze.

Kirchengesetze

Kirchengesetze werden von der Kirchenleitung oder aus der Mitte der Kirchensynode eingebracht (Art. 39 Abs. 1 KO). Die Geschäftsordnung der Kirchensynode (GO-KS) sieht vor, daß Gesetzesvorlagen in drei Lesungen behandelt werden. Die erste Lesung dient der allgemeinen Aussprache, die zweite Lesung der Beratung und Beschlußfassung über die einzelnen Vorschriften, die dritte der abschließenden Abstimmung über das Gesetz, in der Fassung, die es in der zweiten Lesung erhalten hat. In der Regel werden die zweite und dritte Lesung von synodalen Ausschüssen vorbereitet. Nach der Beschlußfassung in der Kirchensynode sind die Kirchengesetze von der oder dem Präses auszufertigen und im Amtsblatt zu veröffentlichen, damit sie in Kraft treten können (Art. 39 Abs. 2 KO).

Rechtsverordnungen

Viele Detailregelungen werden nicht durch Kirchengesetz geregelt. Dies würde die synodalen Beratungen über Gebühr belasten. Darum kann die Kirchensynode nach Art. 48 Abs. 2 lit. m KO der Kirchenleitung die Ermächtigung erteilen, Rechtsverordnungen zu erlassen. In der Vergangenheit ist oft geregelt worden, daß die Kirchenleitung dazu die Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes braucht. Wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die Kirchenleitung ohne Beteiligung synodaler Gremien entscheiden.

Verwaltungsverordnungen

Nach Art. 48 Abs. 2 lit. n KO hat die Kirchenleitung das Recht, Verwaltungsverordnungen zu erlassen.Die Kirchenleitung hat hier eine eigene Rechtssetzungskompetenz. Dies stellt eine kirchliche Besonderheit gegenüber dem staatlichen Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung dar, wonach die Rechtssetzung ausschließlich der Legislative (Parlament ...) vorbehalten ist. Im kirchlichen Verfassungsrecht geschieht die Kompetenzzuschreibung nicht nach der Form einer Regelung als Rechtssatz (= Legislative) oder Einzelentscheidung (= Exekutive), sondern nach Funktionen und Aufgaben. Die Kirchenleitung hat die Aufgabe, die Kirche zu verwalten und zu leiten. In diesem Rahmen kann sie auch Recht setzen, soweit nicht ausdrücklich eine kirchengesetzliche Regelung vorgesehen ist.

Die Rechte der Kirchensynode werden durch die Ermächtigung der Kirchenleitung nicht beeinträchtigt, denn sie kann jede Verwaltungsverordnung durch eine kirchengesetzliche Regelung ersetzen und so die Regelungskompetenz an sich ziehen.(3)

Notverordnungen

Nach Art. 48 Abs. 4 KO kann die Kirchenleitung in dringenden Fällen Notverordnungen erlassen, die bis zur nächsten Tagung der Kirchensynode gelten. Da die Kirchensynode ehrenamtlich besetzt ist und nicht permanent sondern in der Regel zweimal im Jahr tagt, ist ein Mechanismus erforderlich, durch den bei nicht versammelter Synode Recht gesetzt werden kann, wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht. Durch Notverordnung können auch Kirchengesetze geändert oder ersetzt werden. Eine Änderung der Kirchenordnung ist aber ausgeschlossen. (4)

Rechtsbehelfe

Rechtsnormen werden in der Erwartung erlassen, daß sie Beachtung finden und befolgt werden. Zu ihrer Durchsetzung gibt es verschiedene Rechtsbehelfe.

Einspruch und Beschwerde

Innerkirchlich gibt es zunächst die Möglichkeit, Entscheidungen von Organen im Wege des Einspruchs und der Beschwerde überprüfen zu lassen. So sieht § 44 Kirchengemeindeordnung (KGO) vor, daß gegen Beschlüsse des Kirchenvorstandes Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand und gegen dessen Entscheidung Beschwerde bei der Kirchenleitung eingelegt werden kann.

Diese Rechtsmittel setzen voraus, daß jemand "Betroffener" ist. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, daß jemand in seinen Rechten verletzt wird. Es gibt keine Popularrechtsmittel, die gegen jegliche Entscheidung eingelegt werden können. Im staatlichen Recht entspricht dem das Erfordernis der Antragsbefugnis.

Einspruch und Beschwerde sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben. Sie haben aufschiebende Wirkung, so daß die angegriffene Entscheidung nicht umgesetzt werden kann, bis die Rechtsmittel erledigt sind.

Für die Entscheidungen von Dekanatssynode und Dekanatssynodalvorstand gibt es in §§ 17, 29 DSO entsprechende Regelungen. Für kirchliche Verbände gilt § 17 Verbandsgesetz (VerbG).

Gegen die Entscheidungen der Kirchenleitung kann in der Regel das Kirchliche Verfassungs- und Vewaltungsgericht angerufen werden.

Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht

Zur maßgeblichen Auslegung des kirchlichen Rechts und zur Entscheidung von Streitigkeiten gibt es das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (KVVG).

Als Verfassungsgericht entscheidet das Gericht in Normenkontrollverfahren, Organstreitigkeiten und über Beschwerden gegen synodale Beschlüsse (§ 2 KVVG). Betroffene können das Gericht als Verwaltungsgericht mit Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklagen anrufen.

Mit der Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines kirchlichen Verwaltungsaktes erreicht werden. Sie hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht die Kirchenleitung die sofortige Vollziehung in besonderem kirchlichen Interesse angeordnet hat (§ 20 KVVG).

Mit der Verpflichtungsklage kann eine kirchliche Stelle zum Erlaß eines Verwaltungsaktes gezwungen werden. Die Feststellungsklage dient der Klärung eines Rechtsverhältnisses; sie kann erhoben werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis an der Feststellung besteht.

Staatliche Gerichte

Staatliche Gerichte sind von vornherein auch in kirchlichen Streitigkeiten zuständig, wenn kein kirchliches Gericht angerufen werden kann, so zum Beispiel in Kirchensteuersachen und im Besoldungs- und Versorgungsrecht, aber auch im Arbeitsrecht.

Ob staatliche Gerichte auch in den übrigen Kirchensachen entscheiden dürfen, ist in der Vergangenheit und Gegenwart verschieden beantwortet worden. Früher wurde davon ausgegangen, daß die staatlichen Gerichte für Kirchensachen nicht zuständig sind. Neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehen dagegen von einer Zuständigkeit staatlicher Gerichte für alle Rechtsstreitigkeiten aus. Aber in Kirchensachen könne es sein, daß einzelne materielle Fragen nur durch kirchliche Stellen beurteilt werden können. Insoweit seien auch staatliche Gerichte an kirchliche Entscheidungen gebunden.(5)

(2004)
(1) Ehlers in: Sachs, Grundgesetz, Art. 140 Art. 137 WRV 10-12

(2) siehe hierzu die Inhaltsübersicht der Rechtssammlung der EKHN

(3) v. Campenhausen, Münchener Gutachten, S. 36

(4) Scholz-Curtius in: Grunwald u.a., Kirchenordnung der EKHN, Frankfurt a.M. 1999, Art. 48, S. 11

(5) Weber, NJW 2003, 2067; Kästner, ZevKR 48 (2003) S. 301